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ARBEITSSCHUTZuptodate!
Vielen Beschäftigten fällt die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach langer Krankheit leichter, wenn diese professionell gesteuert und ihr Wiedereinstieg bereits während der Arbeitsunfähigkeit unterstützend vorbereitet wird. Dazu dient das BEM, das alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB IX anbieten müssen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die betreffenden Beschäftigten selbst können frei entscheiden, ob sie das Angebot annehmen.
Das BEM zielt nicht darauf, dass die Erkrankten am Arbeitsplatz wieder reibungslos funktionieren
, stellt Jörg Kramarczyk, BEM-Experte der BGW, klar. Vielmehr sollen sie im Betrieb so respekt- und rücksichtsvoll unterstützt werden, dass sie eine reelle Chance haben, in ihre Tätigkeit zurückzufinden – auch bei eventuell bleibender gesundheitlicher Einschränkung.
Ob die Wiedereingliederung gelingt, hängt unter anderem von der Wertschätzung der Unternehmensleitung für die Angestellten ab, und davon, ob die Gesundheit der Betroffenen wirklich im Zentrum des Eingliederungsprozesses steht.
Weiter gehört eine vertrauensvolle Atmosphäre zu den Erfolgsbedingungen. Erkrankte müssen sich darauf verlassen können, dass die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit und sensible Daten wie Diagnosen und Befunde vertraulich behandelt werden
, betont Kramarczyk.
Von einem BEM profitieren nicht nur die betreffenden Beschäftigten. Dem Unternehmen bleiben qualifizierte und erfahrene Beschäftigte mit ihrem Know-how erhalten. Weiter verringern sich die Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Und darüber hinaus fördert ein fairer Umgang mit gesundheitlich beeinträchtigten Angestellten die Identifikation mit dem Betrieb und ein gutes Image.
Außer dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der betreffenden Person selbst wirken am BEM die betriebliche Interessenvertretung – soweit vorhanden, der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung mit. Unterstützung leisten zudem die Rehabilitationsträger beziehungsweise bei schwerbehinderten Beschäftigten die Integrationsämter.
Das BEM ist immer abhängig von den Gegebenheiten im Betrieb und vom jeweiligen Fall. "Daher gibt es kein einheitliches Vorgehen, das für alle Unternehmen gleich abläuft,"
erläutert Jörg Kramarczyk von der BGW.Die Beteiligten haben Spielraum, es auf Basis der gesetzlichen Grundlagen individuell zu entwickeln und auf die Erfordernisse vor Ort auszurichten.
Die BGW gibt in ihrem neuen, branchenübergreifenden Praxisleitfaden Betriebliches Eingliederungsmanagement Tipps, welche grundlegenden Eckpunkte man dabei bedenken sollte. Für das BEMim Einzelfall erläutert sie insbesondere die einzelnen Prozessschritte. Für größere Unternehmen ab etwa 200 Beschäftigten stellt sie dar, wie sich ein einzelfallübergreifender systematischer Ansatz entwickeln lässt.
Die Broschüre enthält neben ausführlichen Erläuterungen auch Arbeitshilfen, Checklisten und Hinweise zur Handhabung des Datenschutzes. Zu finden ist sie unter www.bgw-online.de, Suchbegriff: 04-07-111, als PDF zum Herunterladen – sowie für Mitgliedsbetriebe der BGW zum Bestellen der gedruckten Fassung.Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
