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Qualitätssicherung durch D-Arzt-Verfahren  
10.04.2018

Nach Arbeitsunfall zum Durchgangsarzt

ESV-Redaktion Arbeitsschutz/BGN
Nach dem Unfall zum D-Arzt (Foto: rawpixel - unsplash.com)
Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Die verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Hierüber soll der Arbeitgeber seine Beschäftigten informieren.

Wer nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist, muss einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hin.

Die wenigsten wissen es: Über 52 Millionen Menschen stehen bei Arbeits- und Wegeunfällen unter dem Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften. Die effektive Versorgung Unfallverletzter durch die gesetzliche Unfallversicherung basiert auf der engen Begleitung der Betroffenen und der intensiven Kontrolle des Heilverfahrens. So kennt die zuständige Berufsgenossenschaft immer den aktuellen Behandlungsstand und kann, wenn notwendig, eingreifen.


D-Ärzte sind besonders qualifiziert


Ein wichtiger Teil des berufsgenossenschaftlichen Versorgungssystems ist das Durchgangsarzt-Verfahren ("D-Arzt-Verfahren"). Hierbei stellen bundesweit rund 3.500 unfallmedizinisch eigens qualifizierte Chirurgen und Orthopäden in medizinisch-technisch besonders ausgestatteten Einrichtungen nach einem Unfall die bestmögliche medizinische Erstversorgung sicher. D-Ärzte legen so bereits zu Beginn die beste Grundlage für den weiteren Verlauf eines Heilverfahrens.
Das Verfahren stellt die bestmögliche Rehabilitation sicher ohne wirtschaftliche Aspekte außer Acht zu lassen.

Ein D-Arzt ist aufzusuchen, wenn man nach einem Arbeits- oder Wegeunfall

  • arbeitsunfähig ist,
  • voraussichtlich mehr als eine Woche medizinisch behandelt werden muss,
  • Heil- und Hilfsmittel verordnet bekommt oder
  • wenn man an den Unfallfolgen wiedererkrankt.
  • bei der Steuerung des Heilverfahrens
Bestellt und qualitätsgeprüft sind die D-Ärzte durch die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Der D-Arzt entscheidet nach einem Arbeitsunfall über die weitere Behandlung und ob weitere Fachärzte hinzugezogen werden. Er steuert das Heilverfahren und informiert die jeweilige Berufsgenossenschaft über die eingeleitete Behandlung wie auch regelmäßig über den Stand des Heilungsprozesses. So ist im Sinne des Verletzten die stete Kontrolle des Heilungsfortschrittes gewährt.

Der D-Arzt hat unter Anderem folgende Aufgaben:

  • Feststellung der medizinischen Diagnose und Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt),
  • fachärztliche Erstversorgung,
  • Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger sowie
  • falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzten.
Der D-Arzt legt weiterhin fest, welcher Arzt die weitere Behandlung durchführen soll. Er selbst soll nämlich nur in rund 20 % der Fälle die Behandlung übernehmen. Die meisten Patienten verbleiben in der Behandlung eines Facharztes für Allgemeinmedizin. Der D-Arzt hat allerdings die Möglichkeit, sogenannte Nachschauen durchzuführen. So muss der Patient u. a. zum Abschluss der Behandlung noch einmal zum Durchgangsarzt, da dieser das gesamte Heilverfahren steuert. Außerdem darf nur der Durchgangsarzt Heilmittel (z. B. Massagen) und Hilfsmittel (z. B. Prothesen) verordnen. Dieses Vorgehen nennt man berufsgenossenschaftliches Verfahren (kurz BG-liches Verfahren). Der Durchgangsarzt ist nur für Arbeitsunfälle, nicht jedoch für Berufskrankheiten zuständig. Für private Unfälle sind die Krankenversicherung und die private Unfallversicherung zuständig.

In jedem Unternehmen sollte die Adresse des nächsten D-Arztes bekannt sein, am besten ausgehängt neben den Informationen zur Ersten Hilfe.

 


Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Prof. Dr. jur. Gerhard Mehrtens, Prof. Dr. iur. Stephan Brandenburg, Prof. Dr. med. Helmut Valentin, Dr. jur. Alfred Schönberger

Der Schönberger/Mehrtens/Valentin setzt auch in seiner 10. Auflage bei der Beurteilung von Versicherungsfällen Maßstäbe: jede Menge Fakten und präzise Erläuterungen auf einem soliden Fundament medizinischer Erkenntnisse und rechtlicher Bewertung.

Ob Gutachten, Verwaltungsentscheidung oder Urteil: Für die Bewertung jedes Einzelfalls werden alle einschlägigen juristischen, medizinischen und verwaltungsbezogenen Aspekte in den Blick genommen.


Gebündelte Expertise, klare Systematik

Allgemeiner Teil – Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Begutachtung, Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE): mit besonderen Schwerpunkten bei der Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts

Besonderer Teil – Nach Organsystemen gegliederte Erläuterung nahezu aller Berufskrankheiten

  • Medizinisch und/oder juristisch klärungsbedürftige Fragen zu wichtigen Berufskrankheiten wie Muskel-Skelett-Erkrankungen, Krebserkrankungen, Haut- und Infektionskrankheiten sowie Atemwegserkrankungen
  • Entstehungsprozesse und Krankheitsverläufe, insb. als Ursachen der Krankheitsbilder in Betracht kommende Unfallverletzungen und sonstige arbeitsbedingte Expositionen
  • Kriterien und Empfehlungen für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

--- Neu in der 10. Auflage---

  • Hüftgelenksarthrose, Läsion der Rotatoren-Manschette
  • Lungenkrebs durch Passivrauchen
  • Posttraumatische Belastungsstörung als sog. Wie-Berufskrankheit
  • COVID-19

Mit vielen Abbildungen, Grafiken, und Übersichten.


Zum Online-Suchportal der DGUV - Durchgangsarztverfahren

(ESV/bp)
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