Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert am 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119)
Aufgrund
des § 64 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1, wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157),BS 2032-42,
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport von dem Ministerium der Finanzen
verordnet:
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