Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert am 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119)
Aufgrund
des § 64 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1, wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157),BS 2032-42,
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport von dem Ministerium der Finanzen
verordnet:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
