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Vorschrift Mutterschutzgesetz

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  • Vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323)

  • Vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

  • Vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)

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Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 59)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1065670

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Gesundheitsschutz

Unterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung

§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

§ 5 Verbot der Nachtarbeit

§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

§ 8 Beschränkung von Heimarbeit

Unterabschnitt 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz

§ 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung

§ 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen

§ 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

§ 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

§ 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

§ 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber

§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen

Unterabschnitt 3 Ärztlicher Gesundheitsschutz

§ 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot

Abschnitt 3 Kündigungsschutz

§ 17 Kündigungsverbot

Abschnitt 4 Leistungen

§ 18 Mutterschutzlohn

§ 19 Mutterschaftsgeld

§ 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

§ 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts

§ 22 Leistungen während der Elternzeit

§ 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

§ 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Abschnitt 5 Durchführung des Gesetzes

§ 26 Aushang des Gesetzes

§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

§ 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

§ 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht

§ 30 Ausschuss für Mutterschutz

§ 31 Erlass von Rechtsverordnungen

Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften

§ 32 Bußgeldvorschriften

§ 33 Strafvorschriften

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 34 Evaluationsbericht

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