Mit dieser Vorschrift wurden die bisher getrennten Regelungen in § 7 Abs. 1, 16 Satz 1 und 2 des bisherigen MuSchG in einer Norm zusammengefasst. Im Übrigen beschränkt die Neuregelung die Gewährung von Stillzeiten auf die ersten zwölf Monate nach der Entbindung. Die Entgeltfortzahlung für die beiden Freistellungen ist jetzt in § 23 Abs. 1 MuSchG im Gegensatz zu bisher gesondert geregelt.
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