Das Verbot der Nachtarbeit war – lediglich geringfügig abweichend – im bisherigen MuSchG in dessen § 8 Abs. 1 und 3 enthalten. Die speziellen Verbotsregelungen des § 5 MuSchG ergänzen die allgemeinen Verbote der §§ 2, 2a, 6, 7 des Arbeitszeitgesetzes und des § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
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