Die Vorschrift betrifft die Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung und folgt in Bezug auf die Fristen den Regelungen des bisherigen MuSchG (§ 3 Abs. 2 MuSchG alter Fassung: sechs Wochen vor der Entbindung; § 6 Abs. 1 MuSchG alter Fassung: bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung).
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