Die Regelung entspricht inhaltlich § 18 des bisherigen MuSchG, neu geschaffen wurde Abs. 1 Satz 2. Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers sind ausweislich § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 MuSchG nicht mehr sanktioniert (im Gegensatz zu § 21 Abs. 1 Nr. 8 des bisherigen MuSchG).
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