Die Regelung knüpft an § 14 Abs. 4 des bisherigen MuSchG an und stellt klar, dass während einer Elternzeit kein Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) besteht. Der Anspruchsausschluss betrifft wie bisher nicht den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG in Verbindung mit § 24i des Sozialgesetzbuchs V.
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