Durch § 21 MuSchG sind die in §§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des bisherigen MuSchG sowie in § 24i Abs. 2 SGB V a. F. in verschiedenen Vorschriften geregelten Ermittlungen des Arbeitsentgelts für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zusammengefasst worden – insgesamt mit nur wenigen, unbedeutenden Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage.
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