Im Gegensatz zum bisherigen MuSchG stellt das neue Gesetz in seinem § 2 Definitionen wichtiger Begriffe an den Anfang der Regelungen. Abs. 1 Satz 1 enthält die Grundregel, wonach ein „Arbeitgeber“ Personen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beschäftigt und somit Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen.
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