Im Gegensatz zu den „generellen Beschäftigungsverboten“ in Bezug auf gefährdende Tätigkeiten (vgl. §§ 9 ff.) betrifft ein „individuelles Beschäftigungsverbot“ die persönliche Konstitution einer einzelnen schwangeren Frau bzw. ihres ungeborenen Kindes. Da dieses Verbot stets ein ärztliches Attest erfordert, wird es vom Gesetzgeber im Titel von § 16 MuSchG als „ärztliches Beschäftigungsverbot“ bezeichnet.
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