Es handelt sich bei § 15 um eine rein deklaratorische Vorschrift, die die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf deren Rechte nach §§ 195 bis 199 RVO (vgl. deren Abdruck unter Kennzahl 15 640) bzw. nach §§ 23 bis 28 des Gesetzes zur Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) hinweist.
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