Die Vorschrift befasst sich mit der Rangfolge und dem Zeitpunkt der Umsetzung der vom Arbeitgeber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 der bisherigen Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (vgl. dazu § 9 Rn. 2) und damit auch Art. 5 der Richtlinie RL 92/85/EWG. Durch Rechtsverordnung nach § 31 Nr. 2 können weitere Regelungen vorgenommen werden.
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