§ 12 beinhaltet ein sog. generelles Beschäftigungsverbot für stillende Frauen – vergleichbar den §§ 4, 6 Abs. 3 des bisherigen MuSchG und §§ 4, 5 der bisherigen Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (vgl. dazu § 9 Rn.2). Ergänzt wird § 12 MuSchG durch §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 1 MuSchG.
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