MPSV Erläuterungen: § 21 Europäischer und internationaler Informationsaustausch
Durch eine gegenseitige Unterrichtung über korrektive Maßnahmen im Rahmen des Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystems müssen die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, den ordnungsgemäßen Vollzug der Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu kontrollieren und zu prüfen, ob möglicherweise weitere Produkte von der gleichen Problematik betroffen sein könnten.
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