Da seine Produktverantwortung dies einschließt, wird in Absatz 1 der Verantwortliche nach § 5 des Medizinproduktegesetzes zur Durchführung etwa erforderlicher korrektiver Maßnahmen verpflichtet. Die Regelung entspricht auch dem „Maßnahmenkatalog für die Überwachung von korrektiven Maßnahmen bei Medizinprodukten“ der zuständigen Landesbehörden, wonach in der Maßnahmenhierarchie eigenverantwortliche Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes an erster Stelle stehen.
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