Die §§ 40 und 41 enthalten eine Strafbewehrung derjenigen Vorschriften des MPG oder der aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen, deren Verletzung kriminelles Unrecht darstellt. Nach § 40 Abs. 3 verschärft sich der Strafrahmen, wenn über den Straftatbestand nach § 40 Abs. 1 hinaus Umstände hinzutreten, die die Tat als besonders verwerflich kennzeichnen. In den Fällen des § 40 Abs. 3 Nr. 1 und 2 reicht eine abstrakte Gefährdung nicht aus.
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