Erläuterungen § 39 soll den Besonderheiten der Bundeswehr Rechnung tragen, wenn die Sicherheit der MP auf andere Weise gewährleistet bleibt. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 folgt, dass es verboten ist, ein MP in den Verkehr zu bringen oder zu betreiben, wenn das Verfalldatum abgelaufen ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, in welchen Fällen z.B. der Händler MP an die Bundeswehr abgeben darf, obwohl das Verfalldatum abgelaufen ist.
Lieferung: 07/2008Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.