Die Aufgaben werden konkretisiert in § 33 Abs. 2. Die Aufzählung ist, wie das Wort "insbesondere" zeigt, nicht erschöpfend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die amtliche Begründung zu § 36 MPG a. F. (Kennzahl 9025) verwiesen. Die für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 25 zuständigen Landesbehörden haben dem DIMDI die Informationen, die sie auf Grund der Anzeigen erhalten, zu übermitteln.
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