Der neue Eingangssatz zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung von klinischen Prüfungen bedeutet eine wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Bestimmungen. Nunmehr ist die Zustimmung einer Ethik-Kommission und eine Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde erforderlich.
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