Normadressat des § 12 ist, soweit es sich um Sonderanfertigungen handelt, derjenige, der das MP in den Verkehr bringt. Für das Inverkehrbringen gilt § 3 Nr. 11 S. 1 und nicht S. 2. § 12 gilt also sowohl für das erstmalige Inverkehrbringen als auch das Inverkehrbringen in allen weiteren Vertriebsstufen. Normadressat des § 12, soweit es sich um ein MP aus In-Haus-Herstellung handelt, ist der Leiter der Gesundheitseinrichtung, d. h. der Besitzer des MP, nicht auch diejenigen, die für den Besitzer (z. B. ein Medizinphysiker) das MP herstellen.
Lieferung: 04/2002Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
