MPG Erläuterungen: § 11 Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
Die Sondervorschrift des § 11 Abs. 1 bezieht sich auf ein MP, das abweichend von den grundlegenden Anforderungen nach § 7 hergestellt werden soll und bei dem ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 37 nicht durchgeführt wurde. Dabei handelt es sich z. B. um neue MP ohne CE-Kennzeichnung zum Einsatz in einer lebensbedrohlichen Situation.
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