Anlage 1 gilt nur für aktive nichtimplantierbare MP. Zum Begriff des aktiven MP siehe Nr. 1.4, zum Begriff des nichtimplantierbaren MP siehe Nr. 1.2 (Umkehrschluß aus dem Begriff des implantierbaren Produktes) des Anhangs IX Abschnitt I der EG-Richtlinie über Medizinprodukte (Kennzahl 9412).
Lieferung: 10/1998Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.