§ 15 enthält eine Sonderregelung für den Betrieb von medizinisch-technischen Geräten gemäß § 2 Nr. 1,3 und 4 der Medizingeräteverordnung (MedGV), die nach den Vorschriften der MedGVin den Verkehr gebracht werden durften und noch in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Lieferung: 09/2004
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: