Der Geltungsbereich des § 12 ergibt sich aus den §§ 22 und 23 sowie 41 und 42 MPG. Aus den §§ 22 und 23 MPG folgt, daß die MPBetreibV im Bereich der Bundeswehr nur gilt, wenn dort im Gefahrenbereich von MP Arbeitnehmer beschäftigt werden. Seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetz muß man davon ausgehen, daß zu den Arbeitnehmern im Sinne des MPG auch Soldatinnen und Soldaten gehören. Auf § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArbSchG wird verwiesen.
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