Arbeitsschutz ist nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers. Auch Beschäftigte sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie entsprechend den Unterweisungen und Weisungen des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer zu sorgen. Der Beitrag erläutert Inhalt und Grenzen dieser Mitwirkungspflichten, insbesondere die Bedeutung der persönlichen Fähigkeiten, der arbeitgeberseitigen Unterweisung und der bestimmungsgemäßen Verwendung von Arbeitsmitteln, Schutzvorrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung. Zudem werden die arbeits-, vergütungs- und haftungsrechtlichen Folgen von Pflichtverstößen sowie behördliche Durchsetzungsmöglichkeiten dargestellt. Dabei bleibt die grundlegende Organisations- und Maßnahmenverantwortung beim Arbeitgeber. Abschließend gibt der Beitrag einen Überblick über weitere Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten außerhalb des § 15 ArbSchG.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2026.09.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-02 |
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