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Gefährdungsbeurteilung  
14.08.2017

Mit oder ohne Risikobeurteilung?

Gerald Schneider
Risikobeurteilungen in der Gefährdungsbeurteilung? (Foto und Montage: Kausche)
In diesem Artikel werden Fragen zur Gefährdungsbeurteilung erörtert, die immer wieder gestellt werden und bei denen die Meinungen auseinandergehen.Es wird zunächst der Frage nachgegangen, ob eine Gefährdungsbeurteilung mit oder ohne Risikobewertung im Sinne einer Kombination Eintrittswahrscheinlichkeit/Schaden bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit/negatives Ereignis durchgeführt werden muss.

In vielen Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung (GB) werden Risikomatrices als Bestandteil der Ermittlungen angeregt bzw. „vorgeschrieben“. Meist handelt es sich dabei um die Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit für einen abgeschätzten bzw. zu befürchtenden Schaden. Dieses Vorgehen wird häufig empfohlen, immer wieder gelehrt und auch immer wieder mal durch Vertreter der Aufsichtsbehörden bei den Firmen eingefordert. Ist das nun ein „Zwangsbestandteil“ der GB oder eine Anregung für den Nutzer, damit er besser und sicherer entscheiden kann? Und ist es wirklich hilfreich?

Vorschriftenlage

Die Gefährdungsbeurteilung wird im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) gefordert und dient als Hilfsinstrument, die notwendigen Schutzmaßnahmen im Unternehmen nach § 1 Abs. 1 ArbSchG einführen zu können. Eine parallele Forderung findet sich für den Bereich der Unfallversicherungsträger in der DGUV Vorschrift 1. Diese allgemeinen Festlegungen machen keine spezifischen Aussagen zu ggf. einzusetzenden Instrumenten, also z. B. auch der Risikoanalyse.

In der Begründung des Arbeitsschutzgesetzes wird die Gefährdung als Möglichkeit eines Schadens beschrieben, für die keine besonderen Voraussetzungen bzgl. der Eintrittswahrscheinlichkeiten bestehen. Im Rahmen der Beurteilung – und dies ist in unserem Zusammenhang wichtiger – ist es erforderlich, dass eine „Gefährdung als solche erkannt und hinsichtlich ihrer Schwere (Art und Umfang des möglichen Schadens) bewertet wird“ (BT Drucksache 13/3540 vom 22.1.1996, S. 17). Auch hier gibt es keinen Bezug zur Eintrittswahrscheinlichkeit und im gesamten Arbeitsschutzgesetz wird keine Forderung bzgl. der Form oder Instrumente erhoben, wie die GB auszuführen ist. Später herausgegebene Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung u.a. enthalten ebenfalls keine Vorgaben zu Instrumenten insb. nicht zu Risikoanalysen.

Parallel dazu und expliziter sagt die DGUV Regel 100-001 „Spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung sind nicht vorgeschrieben.“ Diese werden auch nicht durch z.B. DGUV-Informationen vorgegeben, da diese einen rein unterstützenden und keinen normativen Charakter haben.

Daher kann allein schon nach Durchsicht der grundlegenden Arbeitsschutzvorschriften festgestellt werden, dass eine Risikoanalyse nicht ein grundsätzlich anzuwendendes Werkzeug in der Gefährdungsbeurteilung ist und weder das Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen noch die entsprechenden Grundlagentexte der Unfallversicherungsträger (z.B. DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001) fordern die Ermittlung einer Eintrittswahrscheinlichkeit. Nach dem Begründungspapier zum Arbeitsschutzgesetz ist eine Abschätzung möglicher Schäden ausreichend.

Selbstbestimmung der Instrumente

Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, besteht bis auf wenige Ausnahmen eine weite Gestaltungsfreiheit in den Betrieben, wie die Gefährdungsbeurteilung ausgeführt werden kann und welche Instrumente sie nutzt. Diese all- gemeine Gestaltungsfreiheit bedingt dann auch, dass die Mitarbeitervertretungen, also z. B. die Betriebsräte, bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung ein ho- hes Mitsprachrecht haben. Dies wurde 2004 in einem weit beachteten Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes klargestellt (1 ABR 13/03 BAG vom 8. 6. 2004). Danach wer - den auch die verwendeten Instrumente zur Erfassung und Bewertung von Gefährdungen im (hoffentlich) konstruktiven Miteinander festgelegt und konkretisiert. Dies gilt in ähnlicher Weise auch dann, wenn z. B. eine Einigungsstelle eingerichtet wurde. Diese kann es nicht dem Arbeitgeber überlassen, entsprechende Regelungen zu treffen, sondern muss „konkret festlegen, welche möglichen Gefährdungen auf welche methodische Weise beurteilt werden soll“ (BAG, Az. 1 ABR 4/03, ebenfalls vom 8. 6. 2004, Randnummer 53). Betriebsräte sind daher in der Pflicht, und üben stellvertretend für die Mitarbeiter das Recht aus, gemeinsam mit dem Arbeitgeber über die Instrumente und Bewertungskriterien nachzudenken und entsprechende Festlegungen zu treffen.

 Eingeschränkt werden diese Rechte allerdings dann, wenn der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben macht, z. B. wenn die Biostoffverordnung festlegt, welche Tätigkeitsfelder mit Schutzstufen zu versehen sind oder in der Betriebssicherheitsverordnung Höchstprüffristen für Dampfkessel oder Druckbehälter verbindlich genannt werden. Mit Bezug auf die Risikoanalyse macht er dies – wie schon gesagt – aber nicht. Die Folge ist, dass ohne eine entsprechende gesetzliche Vorgabe auch die Aufsichtspersonen Risikobeurteilungen als anzuwendendes Instrument nicht einfordern können. Dies wäre ein Eingriff in die Rechte sowohl der Arbeitgeber als auch der Mitarbeiter in die Ausgestaltung der Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes. Es bedeutet aber auch, dass Risikoanalysen eingesetzt werden dürfen, wenn dies gewünscht wird. Allerdings müssen diese fachlich geeignet und hilfreich sein, zutreffende Bewertungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erlauben. Denn zutreffende Bewertungen sind ein wesentliches Kriterium nach der GDA-Leitlinie zu Gefährdungsbeurteilungen. Ein kurzer fachlicher Diskurs ist daher an dieser Stelle unentbehrlich.

Risikoanalysen aufgrund von Schätzungen

Die Zielrichtung der diversen Methoden ist, dass der Arbeitgeber eigenverantwortlich sowohl die mit einer Gefährdungslage auftretenden Schäden abschätzt sowie eine Prognose der Eintrittswahrscheinlichkeit abgibt. Daraus kann dann z.B. über eine Matrix ein Risikokennwert (z.B. als Risikozahl oder Ampelfarbe grün – gelb – rot) abgeleitet werden.

Die grundsätzliche Schwierigkeit besteht bei diesen Methoden darin, dass insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit bei nahezu allen Instrumenten mit schwammigen, höchst interpretierbaren Begriffen belegt ist. Unterschiedliche Instrumente verwenden auch verschiedene Begrifflichkeiten, die außerdem auch noch schwer gegeneinander abzugrenzen sind, etwa die Unterscheidung zwischen „gelegentlich“ und „selten“ oder „gelegentlich“ und „ausnahmsweise“. Man vergleiche aber auch z. B. die unterschiedlichen Positionen des Begriffes „unwahrscheinlich“ in den Handlungshilfen. Es besteht daher die Gefahr, dass die Anwendung von Person zu Person unterschiedlich erfolgt und ggf. selbst durch ein und dieselbe Person mal so, mal so angewendet wird. Das Ergebnis hängt also in einem hohen Maße von inter- und intrapersonalen Variationen ab. Außerdem kann es auch bei notwendiger Anwendung mehrerer Handlungshilfen aufgrund divergenter Begriffsstrukturen zu Fehlbeurteilungen kommen.

Zu diesen Problemen einer einheitlichen und immer gleich angewendeten Kategorisierung treten psychische Faktoren, die zu Fehleinschätzungen führen. Im Rahmen der Arbeitspsychologie bzw. der Risikoforschung sind seit langem diverse Mechanismen bekannt, die dazu führen, dass Gefährdungen falsch eingeschätzt werden (z.B. Hoyos 1995, Musahl 2005, Renn 2014). Insbesondere führen Vertrautheit- und Unvertrautheit mit möglichen Gefährdungssituationen zu falsch-negativen oder falsch-positiven Einschätzungen, aber auch die eigene Einstellung zu Risiken im Allgemeinen und auch persönliche Erfahrungen, die in unzutreffender Weise extrapoliert werden, beeinflussen das Ergebnis maßgeblich. Hoyos hat dies in einem plakativen Satz zusammengefasst: „Eine der am meisten misslingendsten geistigen Leistungen ist das Abschätzen von Risikowahrscheinlichkeiten im Arbeitsschutzzusammenhang.“

Entscheidungen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung getroffen werden, greifen entweder positiv oder negativ in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ein. Fehlentscheidungen können daher ein wichtiges Rechtsgut verletzen, wenn es zu Unfällen oder Erkrankungen, ggf. sogar mit Todesfolge, kommt. Das hohe Gewicht dieser Entscheidungen erfordert daher auch ein entsprechend sorgfältiges Vorgehen. Dies liegt auch im Interesse der Arbeitgeber, denn Fehlentscheidungen können einerseits viel (unnötiges) Geld kosten oder andererseits den Arbeitgeber in rechtliche Schwierigkeiten bringen, wenn fälschlich eine sichere Situation aufgrund unzureichender Einschätzungen unterstellt wurde.

Von der Anwendung der genannten Instrumente würde der Autor daher eher abraten. Die Gefährdungshöhe ist durch die unter allgemein vernünftigen Annahmen auszuführende Schadensabschätzung ausreichend bestimmt. Die zusätzliche „Ermittlung“ der Eintrittswahrscheinlichkeit
ist daher weder notwendig noch hilfreich. Auch das häufig geäußerte Argument, die Risikoanalyse würde helfen, die Rangfolge von Maßnahmen festzustellen, zieht nicht, da auch die prognostizierten Schäden ausreichend sind, entsprechende Prioritäten zu setzen. Ganz im Gegenteil: Eine
niedrige Eintrittswahrscheinlichkeit kann dazu verführen, Maßnahmen hinten anzusetzen – aber trotz aller Wahrscheinlichkeitsabschätzungen kann es schon morgen passieren. Es ist halt das Wesen der Wahrscheinlichkeit, dass auch niedrige Erwartungswerte sofort eintreten können.
Die Witwe wird sich über die Belehrung bezüglich der niedrigen Wahrscheinlichkeit sicherlich erfreut zeigen!

Sollte dennoch eine solche Methode angewendet werden, so empfiehlt sich unbedingt, die schwammigen Begriffe zur Eintrittswahrscheinlichkeit durch messbare Kriterien zu ersetzen. Diese ermöglichen zumindest nachvollziehbare Entscheidungen und beugen so schlecht begründeten Einschätzungen und inhomogenen Anwendungen vor. Problematisch ist auch dann allerdings die Tatsache, dass den Matrixmethoden eher eine monokausale Ursachen-Wirkungsbeziehung zugrunde liegt, die in vielen Fällen nicht gegeben ist. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines negativen Ereignisses kann von vielen sich ggf. verstärkenden oder abschwächenden Faktoren abhängen. Diese sind meist nicht durch die Verantwortlichen zu überblicken, da ihnen die spezifischen Kenntnisse fehlen (sonst bräuchten wir ja keine Arbeitswissenschaftler und nicht die Forderung nach fachkundig ausgeführten Gefährdungsbeurteilungen). Es ist daher sinnvoll, nur solche Instrumente anzu- wenden, die durch Experten auf den jeweiligen Gebieten erarbeitet wurden.

Risikoanalysen auf Basis arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse Die Musterbeispiele für Methoden, die durch entsprechende Fachkreise erarbeitet wurden, sind die Leitmerkmalmethoden für Heben/Tragen, Ziehen/Schieben und manuelle Tätigkeiten. Dies sind multifaktorielle Betrachtungen mit Bezug auf Muskel-Skelett-Schäden durch hohe Gewichte bzw. für handbelastende Tätigkeiten. Sie dienen dazu, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, die Gefährdungen bzw. das Risiko anhand vorgegebener Kriterien festzustellen. Diese Methode beruht jedoch nicht auf einer Abschätzung, sondern auf der Bestimmung wissenschaftlicher ermittelter relevanter und messbarer Parameter (Gewicht, Häufigkeit, Wegstrecke, Tätigkeitshaltung usw.) mit einer auf Expertenwissen basierenden Auswertelogik. Sie ist daher durch jeden anwendbar, auch wenn spezifische Kenntnisse der biomechanischen Zusammenhänge fehlen sollten. Bei Anwendung einer Matrixmethode würde der Anwender alle diese „Verrechnungen“ gewissermaßen im Kopf abarbeiten müssen, um zu einer einigermaßen begründeten Feststellung der Eintrittswahrscheinlichkeit kommen zu können. Die Anwender sind aber keine Biomechaniker, also würde es nur ansatzweise oder gar nicht gelingen. Der Arbeitsschutz und die zugrundeliegenden biologisch-medizinischen Sachverhalte sind viel zu komplex, um sie Laienschätzungen zu überlassen. Ähnliche Leitmerkmalmethoden bietet die DGUV für körperliche Gefährdungen, es gibt sie für Gefahrstoffe, z. B. das Einfache Maßnahmenkonzept der BAuA oder das Gefahrzahlsystem (Schneider et al. 2016) u.a. Dabei können auch Matrixdarstellungen zur Anwendung kommen, wenn die Beurteilungskriterien klar definiert sind, wie es z. B. vom Autor für den Umgang mit Nanopartikeln vorgeschlagen wurde (Schneider 2015).

Andere auf wissenschaftlichen Erhebungen basierende Risikobetrachtungen sind die weit verbreiteten Auslöseschwellen und Grenzwerte. Diese sagen ähnlich wie die Ergebnisse der Leitmerkmalmethoden auch etwas über die Eintrittswahrscheinlichkeit aus, denn sie können sowohl als ein Ausdruck der Gefährdungshöhe als auch als Eintrittswahrscheinlichkeiten für einen bestimmten Schaden gelesen werden. Die Gefährdung durch Lärm und die damit einhergehende Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Hörschaden ist gering bei unter 80 dB(A) als 8h-Mittel. Sie ist erhöht zwischen 80 und 85 dB(A) und hoch ab 85 dB(A). In ähnlicher Weise sind die Eintrittswahrscheinlichkeiten unter- und oberhalb der Auslöseschwellen bei Vibrationen, elektromagnetischen Feldern, aber auch bei Arbeitsplatzgrenzwerten für Gefahrstoffe, den Expositions-Risiko-Beziehungen für krebserzeugende Stoffe sowie für die Punktergebnisse aus den Leitmerkmalmethoden zu sehen. Derartige Kriterien, die durch die Arbeitswissenschaften festgelegt wurden oder aus ihnen ableitbar sind, gibt es also in größerer Zahl. Sie gilt es anzuwenden, wenn sie vorhanden sind. Sind sie aber nicht verfügbar, so reicht die Feststellung einer Gefährdungslage (z. B. Absturz, Elektrisierung etc.) mit möglichen Annahmen zu der Schadensart und -höhe aus, um Maßnahmen einzuleiten und zu priorisieren. Die zusätzliche Bestimmung einer Eintrittswahrscheinlichkeit ist in diesen Fällen weder erforderlich noch hilfreich.

Fazit

Risikobeurteilungen als Kombination Schaden/Eintrittswahrscheinlichkeit oder negatives Ereignis/Eintrittswahrscheinlichkeit sind für die Gefährdungbeurteilung gesetzlich nicht vorgesehen und können auch nicht als obligatorische Bestandteile der Beurteilung betrachtet werden. Dagegen ist ihre Anwendung auf freiwilliger Basis möglich. Allerdings offenbaren die gängigen Matrixmethoden sowohl erhebliche Mängel in Bezug auf die Bestimmtheit der Kriterien als auch Probleme bei der Einschätzung der Risiken aufgrund psychischer Mechanismen. Risikokennwerte oder Methoden, die auf arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen wie z. B. Grenz- und Auslösewerte oder Leitmerkmalmethoden können und müssen sogar teilweise angewendet werden. In der Regel entsprechen sie auch dem Stand der Technik. Wo derartige Bezüge fehlen, genügt es die Gefährdungssituation zu erkennen, den damit möglicherweise zu erwartenden Schaden abzuschätzen und Maßnahmen einzuleiten.

Der Autor
Dr. Gerald Schneider ist seit 1998 Mitarbeiter der B·A·D GmbH Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, Bonn. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit befasst er sich mit den Schwerpunkten Gefährdungsbeurteilung, psychische Belastungen, Biologische Risiken, Gefahrstoffe.


Literaturempfehlung zum Thema

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Im Laufe der Jahre hat sich unter dem Eindruck neuer Technologien, neu erkannter Gefährdungssituationen sowie gestiegener arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse der Charakter der Gefährdungsbeurteilung verändert. Im Vordergrund steht weniger die isolierte Erfassung von Einzelgefährdungen, sondern vielmehr die Integration der Beurteilung in einen allgemeinen Organisationsrahmen von Schutzmaßnahmen, um Arbeit sicherer und gesundheitsförderlicher zu gestalten.

Daher unterscheidet sich diese Darstellung von vielen anderen, weil sie eine Neubewertung der einzelnen Teile der Gefährdungsbeurteilung vornimmt, moderne Erkenntniswege aufzeigt und insbesondere die Verschränkung zwischen Erkenntnisgewinn und betrieblicher Praxis besonders in den Fokus nimmt. Es versteht sich sowohl als Hintergrundinformation als auch als Handlungshilfe für:
- Arbeitgeber/Führungskräfte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Betriebsärzte
- Betriebsräte
- Aufsichtspersonen
- und andere im Arbeitsschutz Verantwortung tragende Personen.

Von Dr. Gerald Schneider


 
 
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