Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 16. Mai 2018, GV. NRW. S. 343
Gemäß § 54 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) wird Folgendes bestimmt:
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