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Vorschrift Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz

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  • Ausgabe: Januar 2023 (GMBl 2023, S. 225), geändert durch die Bekanntmachung vom 30. Oktober 2024 (GMBl. 2024, S. 911)

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Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz - Teil 3: Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Januar 2023 (GMBl 2023, S. 225)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1647691

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz (TREMF HF) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TREMF HF Teil 3 "Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV). Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Allgemeines und Rangfolge

4 Vorgehensweise bei der Anwendung der besonderen Festlegungen

4.1 Überschreitung der Auslöseschwellen für EMF im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz nach § 15 EMFV

4.2 Überschreitung der Auslöseschwelle für stationäre Kontaktströme oder induzierte Ströme durch Gliedmaßen im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 110 Megahertz nach § 16 EMFV

4.3 Überschreitung des Expositionsgrenzwertes der lokalen SAR für sensorische Wirkungen von gepulsten EMF im Frequenzbereich von 0,3 Gigahertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören) nach § 17 EMFV

5 Substitutionsprüfung, Vermeidung

5.1 Anwendung alternativer Arbeitsverfahren

5.2 Auswahl und Einsatz von EMF-Quellen und Arbeitsverfahren mit geringen EMF-Emissionen

6 Technische Maßnahmen

6.1 Abschirmung

6.2 Abgrenzung

6.3 Abschrankung, Einhausung

6.4 Erdung

6.5 Potentialausgleich

6.6 Vorrichtung zur automatischen Abschaltung

6.7 Verriegelungseinrichtung

6.8 Warngerät

7 Organisatorische Maßnahmen

7.1 Abstandsvergrößerung

7.2 Kennzeichnung

7.3 Zugangsregelung

7.4 Betriebsanweisung

7.5 Unterweisung

8 Persönliche Maßnahmen

8.1 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

8.2 Verhaltensmaßnahmen

9 Betriebszustände

9.1 Inbetriebnahme

9.2 Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten

10 Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsplätzen

11 Maßnahmen gegen indirekte Wirkungen

11.1 Maßnahmen gegen Auslösen elektrischer Zündvorrichtungen

11.2 Maßnahmen gegen Brände oder Explosionen

11.3 Maßnahmen gegen Kontaktströme

11.4 Maßnahmen gegen Beeinflussung von Arbeitsmitteln durch EMF

12 Literaturhinweise

12.1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

12.2 Normen

Anhang 1: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

A1.1 Verbotszeichen

A1.2 Warnzeichen

A1.3 Zusatzzeichen

Anhang 2: Betriebsanweisung

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