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Vorschrift Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021

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Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 15. April 2021 (ABl. L 130 S. 3)

Amtliche Anmerkung:

Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Europäischen Kommission für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, die am 21. September 2020 angenommen wurden (ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5).

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mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1422449

EINLEITUNG

1. ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1. Anwendungsbereich

1.2. Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen

1.3. Begriffsbestimmungen

2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

3. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE C DES EWR-ABKOMMENS

3.1. Beihilfen für Unternehmen in Sektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)

3.2. Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung

4. EVALUIERUNG

5. ENERGIEAUDITS UND ENERGIEMANAGEMENTSYSTEME

6. TRANSPARENZ

7. BERICHTERSTATTUNG UND MONITORING

8. GELTUNGSZEITRAUM UND ÜBERARBEITUNG

ANHANG I
Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

ANHANG II
Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für Produkte, die einem der in Anhang I genannten NACE-Codes zuzuordnen sind

ANHANG III
Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten (1) (tCO2/MWh)

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