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Vorschrift Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen

Aktuelle Fassung

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Rechtskataster/Versionsvergleich

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Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 662)

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014, ABl. L 305 S. 115) zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. L 104 S. 1).

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mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1444751

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

§ 5 Allgemeine Pflichten

§ 6 Anerkennungsverfahren

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

Teil 2
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

Abschnitt 1
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen

§ 11 Prüfungsverfahren, Anerkennung, Niederlassung

§ 12 Prüfungsausschuss

§ 13 Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung

Abschnitt 2
Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 14 Prüfämter für Standsicherheit

§ 15 Typenprüfung, Typengenehmigung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

Teil 3
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz

§ 16 Besondere Voraussetzungen

§ 17 Anerkennung, Gutachten, Prüfungsausschuss

§ 18 Prüfungsverfahren

§ 19 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

§ 20 Schriftliche Prüfung

§ 21 Mündliche Prüfung

§ 22 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

§ 23 Rücktritt

§ 24 Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung

Teil 4
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen

§ 25 Besondere Voraussetzungen

§ 26 Fachrichtungen

§ 27 Fachgutachten

§ 28 Aufgabenerledigung

Teil 5
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

§ 29 Besondere Voraussetzungen

§ 30 Fachgutachten

§ 31 Beurteilung von Baugrundgutachten

§ 32 Schriftlicher Kenntnisnachweis

§ 33 Aufgabenerledigung

Teil 6
Vergütung

Abschnitt I
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfämter für Standsicherheit

§ 34 Allgemeines

§ 35 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

§ 36 Berechnung der Vergütung

§ 37 Höhe der Gebühren

§ 38 Gebühr nach dem Zeitaufwand

§ 39 Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit

§ 40 Umsatzsteuer, Fälligkeit

Abschnitt II
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz

§ 41 Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz

Abschnitt III
Vergütung der Prüfsachverständigen

§ 42 Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen

§ 43 Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Teil 7
Ordnungswidrigkeiten

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

Teil 8
Übergangsbestimmungen

§ 45 Übergangsbestimmungen

§ 46 Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 PPVO)
Bauwerksklassen

Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 und § 41 PPVO)

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