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Vorschrift Landesverordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte

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Landesverordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 6. Dezember 2007, GVOBl. Schl.-H. S. 544

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.320352

Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzgesetz und dem Saatgutverkehrsgesetz vom 12. Juni 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Verfahren der Anerkennung

§ 2 Anforderungen an das Kontrollpersonal, an die Ausstattung eines Kontrollortes und an die Kontrollausrüstung

§ 3 Rechte und Pflichten der Kontrollstellen

§ 4 Überprüfung der Messeinrichtungen

§ 5

§ 6 Inkrafttreten

Anlage (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3)

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