Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 221)
Die Änderungen durch Artikel 8 Nummer 7 des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21. Juli 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 221) treten gemäß Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes am 1. Januar 2030 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
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