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Vorschrift Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung

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  • Vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)

  • Vom 11. Januar 2016, BGBl. I S. 77, zuletzt geändert am 14. Dezember 2016, BGBl. I S. 2879, 2890

  • Stand vom 11. Januar 2016, BGBl. I S. 77, zuletzt geändert am 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1666, 1678

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Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen (Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung - AnerkV)

Sachgebiet: Gerätesicherheit

Gesetzgeber: Bund

Vom 11. Januar 2016, BGBl. I S. 77, zuletzt geändert am 27. Juni 2017, BGBl. I S. 1947, 1961

Hinweis der Redaktion:
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mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.907923

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

    - des § 8 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und

    - des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)

jeweils in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zuständige Behörde

§ 3 Antrag

§ 4 Anerkennung als notifizierte Stelle

§ 5 Allgemeine Anforderungen an die notifizierte Stelle

§ 6 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen

§ 7 Verpflichtungen der notifizierten Stelle

§ 8 Meldepflichten der notifizierten Stelle

§ 9 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt 2
Funkanlagen

§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle

§ 11 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten

Abschnitt 3
Elektromagnetische Verträglichkeit

§ 12 Befugnis der notifizierten Stelle

§ 13 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 14 Widerruf der erteilten Befugnis

§ 15 (weggefallen)

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 11)
Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation

Anlage 2 (zu § 13)
Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit

Anlage 3 (weggefallen)

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