Eine Kennzeichnung der Arbeitsmaschine hat auch in dem von Ihnen geschilderten Fall zu erfolgen. Schon der Hersteller hat im Rahmen der Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) vor bestehenden Restrisiken an der Maschine zu warnen, um den Schutz der Gesundheit von Personen zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsmaschinen mit einem vom Hersteller ausgewiesenen Emissions-Schalldruckpegel von 85 dB(A) oder größer als „Lärmbereich“ zu kennzeichnen sind. Er muss bei Lärmexposition im Bereich der oberen Auslösewerte grundsätzlich davon ausgehen, dass der maximal zulässige Expositionswert überschritten wird, wenn der Gehörschutz bei Aufenthalt in Lärmbereichen nicht – auch zeitweise nicht – benutzt wird. Daher ist in Lärmbereichen Gehörschutz zu tragen. Die Technischen Regeln zur Lärm-Vibrations-Arbeitsschutz Verordnung geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wieder. Sie bieten somit Rechtssicherheit für den Anwender.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2199-7349 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-06-05 |
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