Zunächst muss vom Arbeitgeber im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG (www.gesetze-im-internet.de/ arbschg), § 6 GefStoffV (www.gesetzeim-internet.de/gefstoffv_2010) und § 3 BetrSichV (www.gesetze-im-internet.de/ betrsichv_2015) ermittelt werden, ob sich durch Tätigkeiten mit Gasen und die Aufstellung von Druckgasflaschen in Arbeitsräumen Gefährdungen für die Beschäftigten (oder andere Personen) ergeben. Ist dies der Fall, sind entsprechende Schutzmaßnahmen wie z. B. durch ausreichende natürliche Be- und Entlüftung oder technische Lüftung (Zu- und Abluftanlagen) der Räume zu ergreifen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-30 |
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