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Spitzfindigkeiten zu Schutz und Schuld  
12.03.2020

Können Crowdworker Arbeitsschutz beanspruchen?

Thomas Wilrich
Können Crowdworker Arbeitsschutz beanspruchen? (Foto: Jacky Chiu/Unsplash)
In dieser Kolumne berichtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich regelmäßig von kuriosen Rechtsfällen und was wir von ihnen für den Arbeitsschutz lernen können.

Crowdsourcing wird definiert als „Auslagerung traditionell interner Aufgaben über eine Internetplattform an eine Gruppe freiwilliger User (die Crowdworker), die in Zusammenarbeit oder wettbewerbsorientiert an Lösungen arbeiten“ (Küttner Personalbuch 2019, 26. Aufl. 2019).

Das Landesarbeitsgericht München scheint Crowdworkern den Arbeitsschutz absprechen zu wollen. In einer Presseerklärung vom 4. Dezember 2019 zu einem Urteil diesen Datums (Az. 8 Sa 146/19) heißt es: „Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann.“ (www.esv.info/SL5908)

Aber Vorsicht: Das ist missverständlich! Dass Crowdworker „keinen Arbeitsschutz beanspruchen“ können, stimmt nur für das im Fall aus München in Rede stehende klägerische Begehren, dass bei seinem „Crowdworking“ ein Arbeitsvertrag vorliegt und er daher – unbefristet – weiter beschäftigt werden muss. Auch das nennen Juristen Arbeitsschutz.

Ob für Crowdworker das Arbeitsschutzgesetz gilt, bestimmt sich dagegen nach dem Beschäftigtenbegriff: gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG sind auch „arbeitnehmerähnliche Personen“ erfasst.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, bei denen an die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit tritt, was zu sozialer Abhängigkeit führt. Das BAG versucht diese schwierigen Wertungsbegriffe im Beschluss vom 21.01.2019 (Az. 9 AZB 23/18) zu konkretisieren:

● Wirtschaftliche Abhängigkeit „ist regelmäßig gegeben, wenn der Selbstständige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist“.

● Soziale Schutzbedürftigkeit „ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind“.

Im BAG-Fall aus Januar 2019 ging es übrigens um die Geschäftsführerin eines Krankenhauses – und das Gericht verneinte die soziale Schutzbedürftigkeit. Bei Crowdworkern wird nicht die Begründung dieses Schutzbedürfnisses problematisch sein, sondern dass sie auf „die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen“ sind, also überwiegend für ein Unternehmen tätig sein müssen. Wenn das der Fall ist, wird der Crowdworker arbeitnehmerähnlicher Beschäftigter i.S.d. Arbeitsschutzrechts – und der Auftraggeber hat alle Arbeitsschutzpflichten zu erfüllen.

Nun schließt § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG wiederum eine Personengruppe aus dem Schutzbereich des Arbeitsschutzrechts aus – nämlich die „in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten“. Wer das ist, sagt das Heimarbeitsgesetz: Heimarbeiter ist, „wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt“ (§ 2 Abs. 1 HAG).

Das klingt zwar sehr gewerblich-handwerklich, aber das BAG hat im Urteil vom 14.6.2016 (Az. 9 AZR 305/15) klargestellt, „der Einordnung des Vertragsverhältnisses der Parteien als Heimarbeitsverhältnis steht nicht entgegen, dass es sich bei den verrichteten Arbeiten um Tätigkeiten handelt, die eine höherwertige Qualifikation erfordern“, so dass „auch qualifizierte Tätigkeiten wie die Programmierung von EDV-Programmen“ erfasst sind. Aber auch eine Schreibkraft kann Heimarbeiterin sein (BSG, Urteil vom 22.10.1971 – Az. 7 RAr 61/69).

Selbst wenn Crowdworker Heimarbeiter sind, sind sie allerdings nicht (arbeitsschutz-)schutzlos. § 13 Abs. 1 HAG ermöglicht die Erstreckung des Arbeitsschutzes in Rechtsverordnungen auf diesen Personenkreis – und das ist dann erfolgt in § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BetrSichV, § 2 Abs. 7 Nr. 1 GefStoffV und § 2 Abs. 9 Satz 2 Nr. 4 BiostoffV.

Insgesamt müssen wir zur eingangs zitierten Aussage des LAG München also klarstellen:

● Crowdworker können vollständigen Arbeitsschutz beanspruchen, wenn sie arbeitnehmerähnlich sind.

● Crowdworker können Arbeitsschutz gemäß Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung beanspruchen, wenn sie Heimarbeiter sind.Der Autor Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Warenvertrieb, Produkthaftung, Arbeitsschutz und  Umweltrecht einschließlich der entsprechenden betriebsorganisation, Vertragsgestaltung, Führungskräftehaftung und Strafverteidigung. 
Er ist an der Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik-, Unternehmensorganisationsrecht und "Recht für Ingenieure". 
Er ist Fachbuchautor und Referent zur Sicherheitsverantwortung, zur Betriebssicherheitsverantwortung, zum Produktsicherheitsgesetz sowie zur rechtlichen Bedeutung technischer Normen. 


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Autor: Prof. Dr. Thomas Wilrich

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