Eine Unfallrente ist erst dann an den Versicherten auszuzahlen, wenn dessen Entschädigungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger feststeht. Solange das Sozialgerichtsverfahren über den Anspruch auf Unfallrente noch offen ist, ist es dem Versicherten zuzumuten, sich zur Sicherung seines Lebensunterhalts um Gewährung von Leistungen für Arbeitslose oder Sozialhilfe zu bemühen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (Beschluss vom 27.5.2009, L 3 U 271/ 08 B ER) in einem Eilverfahren.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-26 |
Seite 473
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