Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 17. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 85 S.1, ber. 2022 GVBl. II Nr. 31 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 102, S. 1)
Auf Grund des § 49 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl.1 S. 197) verordnet der Minister des Innern:
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