Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221), geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)
Auf Grund des § 46 Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
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