Die in den Bundesländern nicht einheitlich ausgestaltete Vollzeitschulpflicht (vgl. § 2 Rn. 10) führt nicht nur dazu, dass auch Jugendliche noch von ihr erfasst werden können (vgl. § 2 Abs. 3), es kann auch dazu führen, dass Kinder nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Für diesen Fall hebt Satz 1 Nr. 1 das in § 5 Abs. 1 geregelte generelle Beschäftigungsverbot für Kinder auf und erlaubt ohne zeitliche und inhaltliche Beschränkungen die Beschäftigung in einem Berufsausbildungsverhältnis.
Lieferung: 02/09Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.