Das JArbSchG 1976 hat das JArbSchG 1960 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 31) abgelöst. Die Vorschrift ist durch das JArbSchG vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965) geschaffen worden und am 1.5.1976 in Kraft getreten. Änderungen erfolgten durch die Gesetze vom 15.10.1984 und vom 24.2.1997 – Anpassung der Vorschrift an die geänderte Definition des Kindes in § 2 Abs. 1 sowie Anhebung des Bußgeldrahmens von 20.000 DM auf 30.000 DM, inzwischen auf 15.000 Euro – (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 2 und 5). Durch das Gesetz vom 3.3.2016 (BGBl. I S. 369) wurden Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 21 geändert.
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