Zur Verbesserung des Jugendarbeitsschutzes (vgl. dazu die Amtliche Begründung in BT-Drucks. 7/ 2305: möglichst betriebsnah, unmittelbarer Kontakt zu den betroffenen Arbeitgebern und Jugendlichen) ist zum 1.5.1976 die Verpflichtung geschaffen worden, neben den Landesausschüssen des § 55 auch Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den einzelnen Aufsichtsbehörden einzurichten.
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