Die Bestimmungen des JArbSchG ermöglichen es der Aufsichtsbehörde, von einigen Verbotsnormen – dort wo dies ausdrücklich vorgesehen ist – Ausnahmen zu bewilligen, so auf Grund von § 6 Abs. 1 Satz 1 (Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen), § 14 Abs. 6 (Nachtruhe: Ausnahmen für Hitzebetriebe), § 14 Abs. 7 Satz 1 (Nachtruhe: Ausnahmen für Musikaufführungen etc.), § 27 Abs. 3 (Ausnahmen bei Akkordarbeit etc.) und § 40 Abs. 2 (Ausnahmen bei gefährdender Tätigkeit).
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