Die für die berufliche Bildung zuständigen Stellen (vgl. Rn. 4) haben darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber persönlich und fachlich geeignet ist, Jugendliche auszubilden. Zur Feststellung dieser Eignung ist die in Satz 1 normierte Informationspflicht in Bezug auf schwerwiegende Verstöße gegen das JArbSchG unabdingbar.
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