JArbSchG Erläuterungen: § 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
Aufsichtsbehörden sind nach Abs. 1 Satz 1 in allen Bundesländern die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitschutz, für den Bereich des Bergbaus die Bergbehörden. Die örtlichen Zuständigkeiten ergeben sich aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der einzelnen Länder. Gegenüber Bundesbehörden sind auch die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig, sie können aber keine Anordnungen erlassen und müssen sich bei Notwendigkeit an deren Aufsichtsbehörden wenden.
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