JArbSchG Erläuterungen: § 49 Verzeichnisse der Jugendlichen
Nach § 49 sind die Arbeitgeber (abweichend von §§ 47, 48 auch im Familienhaushalt) verpflichtet, jederzeit verfügbare Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen (ab einer Person, auch bei nicht regelmäßiger Tätigkeit) mit den in der Vorschrift aufgeführten Positionen zu führen, dies insbesondere zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde nach § 50.
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