JArbSchG Erläuterungen: § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 47 setzt voraus, dass er mindestens einen Jugendlichen regelmäßig beschäftigt. Die Regelmäßigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein Jugendlicher über einen längeren Zeitraum, auch mit Unterbrechungen, beschäftigt ist, erfasst werden auch Urlaubsvertretungen und Saisonarbeit sowie nur stunden- oder tageweise Tätigkeiten.
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