Die Freistellungspflicht nach Satz gilt für alle ärztlichen Untersuchungen der §§ 32 bis 42. Dabei umfasst die Freistellung die Zeit, die durch den Weg zum Arzt, die Wartezeit beim Arzt, die Durchführung der ärztlichen Untersuchung und die Rückkehr zum Betrieb bestimmt wird.
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